Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG 2025§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
Auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.